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Vereinssatzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Schwalbach a.Ts. e.V.

S a t z u n g

 


§1 Name, Sitz, Rechtsform


Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Schwalbach am Taunus ist ein eingetragener Verein. Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr der Stadt Schwalbach a.Ts. e.V.“ und hat seinen Sitz in Schwalbach am Taunus.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Königstein unter der Nummer 8 VR 533 eingetragen.


 
 
 
§2 Zweck des Vereins


(1) Der Verein Freiwillige Feuerwehr der Stadt Schwalbach a. Ts. e.V. hat die Aufgaben:


a) das Feuerwehrwesen der Stadt Schwalbach a.Ts. nach dem geltenden Landesgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen und Richtlinien zu fördern,
b) die sozialen Belange, wie ausreichender Versicherungsschutz der Mitglieder, besonders der Einsatzabteilung, wahrzunehmen. Die Vorschriften des § 53 AO sind zu beachten.
c) die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes zu pflegen und durch gemeinschaftliche Veranstaltungen kameradschaftliche Verbindungen zwischen den Mitgliedern des Vereins und zu anderen Feuerwehren herzustellen,
d) die Jugendfeuerwehr und Nachwuchsgewinnung zu fördern.
e) die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen


(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines für ihre Tätigkeit im Verein.


(3) Es dürfen weder natürliche noch juristische Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


(4) Politische und religiöse Betätigungen werden ausgeschlossen


 
 
 
§3 Mitglieder des Vereins


Mit allen Ämtern und Funktionen, die sich aus dieser Satzung ergeben, können sowohl Frauen als auch Männer betraut werden.
Der Verein besteht aus:


a) den Mitgliedern der Einsatzabteilung,
b) den Mitgliedern der Ehren- und Altersabteilung,
c) den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr,
d) den Ehrenmitgliedern,
e) den fördernden Mitgliedern,
f) den passiven Mitgliedern.

 
 
 
§4 Erwerb der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Die Aufnahme wird vom Vorstand beschlossen. Eine Ablehnung ist zu begründen und dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Innerhalb eines Monats kann der Antragsteller beim Vorstand schriftlich die Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung beantragen.


(2) Mitglieder der Einsatz- sowie der Ehren- und Altersabteilung gemäß der Feuerwehrsatzung der Stadt Schwalbach sind Mitglieder des Vereins.


(3) Mitglieder der Jugendfeuerwehr der Feuerwehr Schwalbach gemäß der Feuerwehrsatzung der Stadt Schwalbach sind Mitglieder des Vereins.


(4) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.


(5) Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.


(6) Passive Mitglieder sind solche Personen, die vor dem 31.Dezember 1974 als passive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Schwalbach am Taunus angehörten.


 
 
 
§5 Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.


(2) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss kann ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.


(3) Ein Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr, der Einsatzabteilung oder der Ehren- und Altersabteilung führt zum Ausscheiden aus dem Verein.


(4) Bei einem Austritt aus der Jugendfeuerwehr, der Einsatzabteilung oder der Ehren- und Altersabteilung kann die Mitgliedschaft als förderndes Mitglied im Verein weitergeführt werden.


(5) Die Ehrenmitgliedschaft kann von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.


(6) In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher zu hören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.


(7) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft im Todesfall, unter Beibehaltung der Mitgliedsjahre, durch einen hinterbliebenen Lebensgefährten weitergeführt werden.

 
 
 
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder


(1) Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch auf fachliche Beratung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.


(2) Den Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins offen.


(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.
 

 
 
 
§7 Mittel


(1) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht:


a) durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
b) durch freiwillige Zuwendungen,
c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.


(2) Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres bzw. bei der Neuaufnahme in den Verein zu entrichten.
(3) Die Mitglieder der Ehren- und Altersabteilung sowie die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind von dem Mitgliedsbeitrag freigestellt.


 
 
 
§8 Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind:

a) Mitgliederversammlung,

b) Vereinsvorstand.


 
 
 
§9 Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.


(2) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr führen nach ihrer gültigen Jugendordnung eine eigene Mitgliederversammlung durch. Die Interessen der Mitglieder der Jugendfeuerwehr werden durch den Jugendfeuerwehrwart in der Mitgliederversammlung vertreten

.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Vertreter geleitet. Sie ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vom Vorstand beschlossenen Tagesordnung vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Vertreter mit einer 14-tägigen Frist durch Bekanntgabe in der örtlichen Presse einzuberufen.


(4) Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung müssen spätestens 5 Tage vor der Mitglieder-versammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden. Sie werden auf die Tagesordnung gesetzt, wenn mindestens 10 Mitglieder zu Beginn der Versammlung zugestimmt haben.


(5) Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist vom Vorstand innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

 
 
 
§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung


Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:


a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
b) die Wahl der Besetzung des Vereinsvorstandes,
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
d) Genehmigung der Jahresrechnung,
e) Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers,
f) Wahl der drei Kassenprüfer,
g) Wahl von Ehrenmitgliedern,
h) Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen Ausschluss aus dem Verein,
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
j) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.


 
 
 
§11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß zur Mitgliederversammlung eingeladen wurde.


(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und können nur beschlossen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder in der Mitgliederversammlung anwesend sind. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.


(3) Stimmberechtigt sind die Mitglieder, sofern sie das 17. Lebensjahr vollendet haben.


(4) Der Vereinsvorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, Schriftführer, Kassenwart und Pressesprecher werden geheim gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der Anwesenden auf sich vereinigt.


(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Deren Richtigkeit ist vom jeweiligen Protokollführer sowie vom Versammlungsleiter zu bescheinigen. Protokollführer ist der Schriftführer. Im Verhinderungsfall wird von der Mitgliederversammlung ein Protokollführer gewählt.


(6) Jedes Mitglied kann verlangen, dass seine Beiträge zur Versammlung in die Niederschrift aufgenommen werden.


(7) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann eine neue Mitgliederversammlung nach Ablauf von mindestens 14 Tagen einberufen werden, in der die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigen gegeben ist.
 

 
 
 
§12 Vereinsvorstand


(1) Der Vereinsvorstand besteht aus den Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gemäß der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Schwalbach (Ts.) in der jeweils gültigen Fassung. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder können mit den Stimmen der Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder bis zu zwei weiteren Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in den Vorstand gewählt werden.


(2) Aus den Mitgliedern des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung

a) den Vorsitzenden,

b) den stellvertretenden Vorsitzenden,
c) den Schriftführer,
d) den Kassenwart,
e) den Pressesprecher
für die Dauer von 5 Jahren.


(3) Alle übrigen Vorstandsmitglieder sind Beisitzer für die Dauer von 5 Jahren.


(4) Die Vorstandsmitglieder bleiben jedoch so lange im Amt, bis durch die Mitgliederversammlung entsprechende Nachfolger gewählt sind.


(5) Der Vereinsvorstand hat die Mitglieder mindestens einmal jährlich über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.


(6) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Über die Beschlüsse und Empfehlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorstand in der folgenden Sitzung genehmigt wird. Der Vorsitzende kann weitere Personen zur Vorstandssitzung einladen, wenn er dies wegen besonderer Tagesordnungspunkte für erforderlich hält (Berater). Als Berater können auch Nichtmitglieder eingeladen werden. Berater haben kein Stimmrecht.


(7) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.


(8) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des Vorstandes statt. In der Zwischenzeit werden dessen Aufgaben von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen.


(9) Der Vereinsvorstand führt traditionelle Ehrungen der Vereinsmitglieder durch.


§13 Geschäftsführung und Vertretung


(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich.


(2) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Alleinvertretungsrecht.


(3) Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch machen darf.


(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§14 Rechnungswesen


(1) Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.


(2) Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat.


(3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.


(4) Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.

(5) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.


 
 
 
§15 Beerdigung


(1) Bei Beerdigungen von Mitgliedern der Alters- und Einsatzabteilung, der Jugendfeuerwehr und von Ehrenmitgliedern auf den Friedhöfen in Schwalbach am Taunus haben grundsätzlich alle, denen eine Ausgehuniform überlassen worden ist, an den Trauerfeierlichkeiten teilzunehmen. Solange eine Musikkapelle zur Verfügung steht, wird sie bei diesen Beerdigungen vom Verein gestellt.


(2) Zu der Trauerfeier werden die Mitglieder der Einsatzabteilung sowie der Ehren- und Altersabteilung vom Vorstand schriftlich eingeladen. Die E-Mail entspricht der Schriftform.


(3) Sollten die Kosten für eine Beerdigung nicht mehr von der Vereinskasse getragen werden können, so werden diese auf alle Mitglieder der Alters- und Einsatzabteilung umgelegt. Der von jedem zu tragendem Beitrag ist innerhalb von vier Wochen nach der Beerdigung in die Vereinskasse zu entrichten


 
 
 
§16 Auflösung


(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschlossen wird.


(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.


(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt ”Schwalbach am Taunus”, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtung "Freiwillige Feuerwehr" zu verwenden hat.


§17 Datenschutzklausel, Verarbeitung persönlicher Mitgliederdaten


(1) Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke aus dieser Satzung gemäß den Vorschriften der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) speichern, verändern, bearbeiten und löschen (Art. 6 Abs. 1 (b) DSGVO).


(2) Das Mitglied erhält mit dem Eintritt in den Verein die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen im Sinne der DSGVO.


(3) Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins und an die entsprechenden Verbände, mit denen der Verein zu Erledigung seiner Aufgaben zusammenarbeitet, ist nur den Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben.


(4) Der Kassenwart darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um den Zahlungsverkehr des Vereins zu ermöglichen

(5) Daten der betreuten Mitgliedergruppen dürfen im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben den im Verein tätigen Personen übermittelt werden.


(6) Der Verein ist berechtigt, Lichtbilder von Vereinsmitgliedern im Sinne des Vereinszweckes gem. § 2 anzufertigen und diese zu veröffentlichen, wenn nicht das Mitglied ausdrücklich und in Schriftform seinen Widerspruch hiergegen gegenüber dem Vereinsvorstand erklärt.


(7) Im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Minderheitenbegehrens gem. § 37 BGB in Verbindung mit § 9 Abs. 5 und § 12 Abs. 1 der Satzung ist dem das Minderheitenbegehren geltend machende Mitglied die von ihm begehrte Mitgliederliste spätestens binnen drei Wochen nach Eingang des Begehrens des Mitglieds auszuhändigen. Das Mitglied hat mit seinem Auskunftsbegehren gegenüber dem Verein eine schriftliche datenschutzrechtliche Versicherung dahingehend abzugeben, dass die begehrte Mitgliederliste ausschließlich im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Minderheitenbegehrens Verwendung finden wird (Art. 6 Abs. 1 (f) DSGVO).


(8) Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der die Regelungen der DSGVO zu berücksichtigen hat.

 

 

 


§18 Inkrafttreten


(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.


(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 05.09.2008 mit ihren Änderungen für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Schwalbach am Taunus außer Kraft.

 

 


Die vorliegende Vereinssatzung wurde von der Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Schwalbach am Taunus am 03.05.2019 beschlossen.

 


Der Vorstand

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